VW-Aktionäre haben den 18. September 2015 in keiner guten Erinnerung. An diesem Tag wurde bekannt, dass Volkswagen die US-Abgasnormen für Diesel-PKW nur dank einer Betrugssoftware einhalten konnte. Die Aktienkurse brachen daraufhin dramatisch ein.
Der juristische Streit zwischen geschädigten Anlegern und der Volkswagen AG rund um die Frage, ob der Konzern im Fall der Manipulation der Abgassoftware von Dieselfahrzeugen die Kapitalmarktteilnehmer zu spät informiert und damit die sogenannte Ad hoc-Meldepflicht verletzt hat, wird immer konkreter. Das für den Fall zuständige Braunschweiger Landgericht hat nun angekündigt, in Kürze die notwendigen Schritte einzuleiten, um ein Verfahren nach dem sogenannten Kapitalanlegermusterverfahrensgesetz (KapMuG) in Gang zu setzen. Für betroffene Anleger ist das eine gute Nachricht.
Ein solches Musterverfahren hat den großen Vorteil, dass anhand eines Musterklägers für alle am Verfahren beteiligten Kläger grundlegende Rechtsfragen geklärt werden können. Damit müssen nicht alle Einzelklagen, wie es vor dem KapMuG der Fall war, zeit- und kostenintensiv einzeln verhandelt werden. Zudem bietet es den Anlegern die Chance, ihre Ansprüche verjährungshemmend noch vor dem wahrscheinlichen Verjährungszeitpunkt zum 18.09.2016 anzumelden, wenn es bis zu diesem Zeitpunkt eröffnet ist.
Außerdem haben Anleger die Möglichkeit, sich einem solchen Verfahren auch dann noch per Antrag anzuschließen, wenn es bereits läuft – im deutschen Rechtssystem eine echte Ausnahme. Wer diese Variante nutzt, kann zwar keinen aktiven Einfluss auf das Verfahren nehmen, Kosten und damit das finanzielle Risiko für Betroffene werden dadurch aber nochmals deutlich reduziert. Das Ziel des Gesetzgebers dabei: möglichst viele potenziell Geschädigte sollen die Chance bekommen, von einem Urteilsspruch zu profitieren, ohne von den möglichen Kosten ausgebremst zu werden.
Doch einen gewaltigen Pferdefuß hat die Sache im Fall Volkswagen doch: Ein solcher Antrag ist nur innerhalb der Verjährungsfrist möglich. Und damit könnte es durchaus knapp werden. Schließlich wird das Verfahren nach Angaben des Gerichts wohl frühestens im August eröffnet. Sollte sich das Landgericht mehr Zeit lassen als angekündigt, und mit der Verfahrenseinleitung nahe an den 18.09.2016 herankommen, wird für betroffene Anleger eine eigene Klage unausweichlich, wenn sie die Verjährung ihrer Ansprüche wirksam unterbrechen wollen. Hinzu kommt, dass maßgeblich ist, wann der Antrag bei Gericht eingeht und nicht, wann er bei einem Anwalt eingereicht wird. Wer also seinen Antrag erst kurz vor Ende der Verjährung bei seinem Anwalt abgeben will, dem könnte durchaus drohen, dass er mit dem Hinweis auf die notwendige Bearbeitungszeit abgewiesen wird.
Neben Anlegern, die ihr Geld in Papiere der Volkswagen AG investiert haben, und darunter fallen nicht nur Stamm- und Vorzugsaktien, sondern auch andere von VW ausgegebene Finanzinstrumente wie zum Beispiel Optionsscheine oder Unternehmensanleihen, gibt es übrigens auch für Porsche-Investoren die Möglichkeit, Schadenersatz einzuklagen: Der aktuelle VW-Aufsichtsratschef und damalige VW-Finanzvorstand Hans Dieter Pötsch war während der Zeit, in der bei Volkswagen nachweislich die Informationen über die Verwendung der Manipulationssoftware eintrafen, auch im Vorstand der Porsche Automobil Holding SE tätig. Gleiches gilt für den jetzigen Volkswagen-Vorstandschef Matthias Müller. Beide hatten also frühzeitig Kenntnis von der verwendeten Manipulationssoftware. Damit ist auch bei Porsche eine Ad hoc-Mitteilungspflicht entstanden, deren Verletzung eigene Schadenersatzansprüche auslöst.
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Über Nieding + Barth Rechtsanwaltsaktiengesellschaft, Frankfurt am Main
Die Nieding + Barth Rechtsanwaltsaktiengesellschaft zählt aus der Sicht des führenden Branchenmediums JUVE zur Spitzengruppe der Kanzleien auf dem Gebiet des Kapitalanlegerrechts (JUVE Handbuch 2014/15). Die Kanzlei hat bereits über 50 Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (BGH) zum Anleger- und Investorenschutz herbeigeführt. Die insgesamt vertretene Schadenssumme privater und institutioneller Anleger summiert sich mittlerweile auf rund 12 Milliarden Euro. Klaus Nieding, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, ist regelmäßig als Sachverständiger des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages im Zusammenhang mit Kapitalmarktgesetzen tätig. Laut HANDELSBLATT ist Rechtsanwalt Nieding „einer der renommiertesten deutschen Anlegerschutzanwälte“ (HANDELSBLATT, 09.02.2011), für die Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung ist er „der bekannteste Anlegeranwalt der Republik“ (F.A.S. vom 27.04.2014). Seit 1994 vertritt die Kanzlei Deutschlands größte Aktionärsvereinigung, die DSW (Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e.V.). In bis zu 150 Hauptversammlungen pro Jahr nehmen die Anwälte von Nieding + Barth im Rahmen dieser Aufgabe die Rechte von privaten und institutionellen Aktionären wahr. In prominenten Insolvenzfällen so bei Prokon Regenerative Energien GmbH, bei der Solar Millennium AG, der Windreich GmbH, der WGF AG, der Gontard & Metallbank AG, der Gold-Zack AG, der Augusta Technologies AG und der Future Business KGaA (Infinus) vertritt Rechtsanwalt Nieding die Interessen von Anleiheinhabern mit einem Gesamtvolumen von über 500 Millionen Euro als Gemeinsamer Vertreter. Rechtsanwalt Nieding vertritt zudem die Interessen der Anleger in zahlreichen Gläubigerausschüssen z.B. bei der PROKON Regenerative Energien GmbH, der Solar Millennium AG, der Windreich GmbH, der Getgoods.de AG, der Green Planet AG, der Gontard & Metallbank AG sowie der Gold-Zack AG. Weitere Themenschwerpunkte der Kanzlei liegen in den Rechtsbereichen des Versicherungsrechts sowie M&A.
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